Das Handelsrecht
Das Handelsrecht ist das "Sonderprivatrecht der Kaufleute". Die Geltung des Handelsrechts ist von der Kaufmannseigenschaft wenigstens einer beteiligten Partei abhängig.
Dabei ist das Handelsrecht kein vollständig eigenes Recht. Vielmehr enthält es ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen gesetzlichen Regeln. Für Kaufleute gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) subsidiär.
Das Handelsrecht trägt den besonderen Bedürfnissen des kaufmännischen Rechtsverkehrs Rechnung, z.B. durch die Anwendbarkeit von Vertragsstrafen, durch die Festlegung einer besonderen Formfreiheit sowie durch die Einbeziehung von Handelsbräuchen.
Wichtiger Bestandteil des Handelsrechts ist das Handelsvertreterrecht. Versucht ein Unternehmen einen ausländischen Markt durch einen Handelsvertreter zu erschließen, so gilt es die Besonderheiten des ausländischen Rechts bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.