Der Erblasser kann z.B. ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Dabei werden oftmals nicht alle vom Gesetz her möglichen Erben bedacht. Sollte ein möglicher Erbe in einem Testament nicht bedacht werden, so steht ihm der gesetzliche Pflichtteil zu.
Wurden weder ein Testament noch ein Erbvertrag aufgesetzt, greift die gesetzliche Erbfolge ein.
Nicht selten streiten sich die an einem Erbfall Beteiligten. Dies kann man durch die zu Lebzeiten rechtzeitige Regelung seines Nachlasses (zum Beispiel durch die Vornahme einer vorweggenommenen Erbfolge in Form einer Schenkung) oftmals vermeiden.
Die vorweggenommene Erbfolge kann in Bezug auf die Erbschaftssteuer im Einzelfall interessant sein.
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