Da in die Mieträume vom Mieter häufig aufwendige Einbauten gemacht werden und auch dauerhaft die gleiche Geschäftsadresse genutzt werden soll, hat er meist ein Interesse am Abschluss eines langfristigen Mietvertrages, indem ein ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen ist. Außerdem ist zu regeln, was mit den Einbauten geschehen soll, wenn der Mieter auszieht.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass das Objekt für den vorgesehenen Zweck baulich geeignet ist, den behördlichen Auflagen entspricht und der Vermieter grundsätzlich dafür einsteht, dass diejenigen behördlichen Genehmigungen vorliegen oder erlangt werden können, die für das angestrebte Gewerbe erforderlich sind.
Mit diesen und vielen anderen Punkten muss sich der Anwalt zum Schutz der wirtschaftlichen Existenz seines Mandanten auseinander setzen. Dies gilt umso mehr, als der gewerbliche Mieter keinen besonderen gesetzlichen Schutz erfährt und somit der Gestaltung des Gewerberaummietvertrages essentielle Bedeutung zukommt.
Die Kanzlei Barba & Partner Rechtsanwälte vertritt Sie gerne bei mietrechtlichen Angelegenheiten in Rosenheim, München, Mailand und Umgebung!