Dabei ist das Handelsrecht kein vollständig eigenes Recht. Vielmehr enthält es ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen gesetzlichen Regeln. Für Kaufleute gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nur dann, wenn das Handelsrecht nichts Spezielleres regelt.
Das Handelsrecht trägt den besonderen Bedürfnissen des kaufmännischen Rechtsverkehrs Rechnung, z.B. durch die Anwendbarkeit von Vertragsstrafen, durch die Festlegung einer besonderen Formfreiheit sowie durch die Einbeziehung von Handelsbräuchen.
Wichtiger Bestandteil des Handelsrechts ist das Handelsvertreterrecht, das nicht nur auf Verträge mit Handelsvertretern, sondern auch bei anderen Vertragsformen Anwendung findet. Hier ist es Aufgabe des Anwaltes, bei der Vertragsgestaltung den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
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