21.03.2009 - Arbeitsrecht
Verfall des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers
Der Verfall des Urlausanspruchs eines Arbeitnehmers, weil er seinen Urlaub krankheitsbedingt nicht antreten kann, verstößt gegen Europarecht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 20.01.2009, Az. C-350/06 entschieden, dass § 7 Abs. 3 BUrlG jedenfalls in seiner Handhabung durch die deutsche Rechtssprechung teilweise gegen Europarecht verstößt. Gemäß § 7 Abs.3 BUrlG muss im Vorjahr nicht in Anspruch genommener Urlaub bis spätestens 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden, da dieser ansonsten verfällt.
Wenn der Arbeitnehmer jedoch aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage ist, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen, dann wäre ein Verfall des Urlaubs Folge einer Tatsache, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat, was den Vorgaben des Art.7 Richtlinie 2003/88/EG widerspricht. Nach dieser Richtlinie steht jedem Arbeitnehmer bezahlter Jahresurlaub von 4 Wochen zu. Dies bedeutet, dass in dem hier beschriebenen Fall der Resturlaub auch nach dem 31. März des Folgejahres erhalten bleibt.
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